«Schwulen Berner Sänger – Schwubs» - bekannt für schwul, schrill und charmant!  

Das neue Bühnenprogramm

Statuten

I. NAME UND SITZ

Art. 1.
Unter dem Namen «Schwule Berner Sänger – Schwubs» besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2.
Der Verein hat seinen Sitz in 3000 Bern.


II. ZIEL UND ZWECK

 Art. 3.
Der Verein «Schwule Berner Sänger – Schwubs» bezweckt: 
• die Förderung kulturellen Schaffen mittels Einstudieren und Aufführen von Chormusik;
• die Erhaltung einer guten Kameradschaft unter schwulen Männern;
• die Unterstützung eines vielfältigen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens.


III. MITGLIEDSCHAFTEN

Art. 4.
Mitglied de s Vereins «Schwule Berner Sänger – Schwubs» sind natürliche Personen, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Art. 5.
Der Verein besteht aus:
a.     Aktivmitgliedern
b.     Passivmitgliedern
c.     Ehrenmitgliedern

Art. 6.
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder gestalten den Verein und das Vereinsleben aktiv mit. Sie nehmen regelmässig am Probebetrieb teil. Sie verpflichten sich an Bühnenkonzerten teilzunehmen und helfen bei anfallenden Arbeiten mit.

Passivmitglieder
Passivmitglieder fühlen sich mit dem Verein verbunden.

Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie sind beitragsbefreit.

Art. 7.
Der Vorstand entscheidet in Absprache mit der musikalischen Leitung über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert laufend über der Aufnahmen.

Art. 8.
Aktivmitglieder und Passivmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages steht in Beziehung zum Budget und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Neumitglieder entrichten im Jahr ihres Beitrittes den Beitrag pro rata ab ihrem Eintrittsdatum.

Art. 9.
Mitglieder, welche die Statuten des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen oder den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, können jederzeit, unter Angabe des Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt in Absprache mit der musikalischen Leitung den abschliessenden Ausschlussentscheid. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversam-mlung besteht nicht.

Art. 10.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den:
a.     Austritt
b.     Ausschluss
c.     Todesfall


IV. ORGAN

Art. 11.
Organe des Vereins sind:
a.     die Mitgliederversammlung
b.     der Vorstand
c.     die Revisionsstelle

A. Die Mitgliederversammlung
Art. 12.
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 13.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Wahl des Präsidenten;
• Wahl des Kassiers;
• Wahl des restlichen Vorstandes;
• Wahl der Revisionsstelle;
• Genehmigung des Budgets;
• Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
• Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
• Festlegung der strategischen Stossrichtung zur Erfüllung des Vereinszwecks;
• Verabschiedung und Änderung der Statuten;
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Art. 14.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens am 31. März, in den Jahren mit Aufführungen im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Präsident lädt auf Beschluss des Vorstandes zu Beginn des Kalenderjahres zur Mitgliederversammlung ein. 

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 20 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten zu richten.

Der Vorstand versendet spätestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung die Traktanden.

Art. 15.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Kalendertage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 16.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 17.
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 

Nur Aktivmitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht. Stellvertretungen werden ausgeschlossen.

B Der Vorstand
Art. 18.
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbständig. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen.

Art. 19.
Der Vorstand setzt sich mindestens aus folgenden Rollen zusammen:
• Präsident
• Kassier
• Projektleiter
• Beisitzer

Die Aufgaben und Kompetenzen sind in den jeweiligen Rollenbeschreibungen definiert. Die Aufgaben eines Aktuars kann durch jede Rolle zusätzlich wahrgenommen werden.

Art. 20.
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche gemäss diesen Statuten oder von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen;
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Absprache mit der musikalischen Leitung;
• Vorbereitung und Durchführung einer ordentlicher oder ausserordentlicher Mitgliederversammlung

Art. 21.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die einzelnen Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv mit dem Präsidenten. Der Kassier hat im Verkehr mit den Banken und der Post Einzelunterschrift.

C Die Revisionsstelle
Art. 22.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein bis zwei Revisoren. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 23.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit. Sie prüft insbesondere auffällige Überweisungen und Spezialrechnungen. Sie erstellt zu Handen der Mitgliederversammlung einen Revisorenbericht.

Art. 24.
Die Vereinsrechnung ist vom Kassier bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu erstellen und den Revisoren vorzulegen.


V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 25.
Das Vermögen des Vereines bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden, aus allfälligen Schenkungen, Vermächtnissen, Erträgen aus Konzerten und Veranstaltungen sowie Kapitalerträgen
.

Art. 26.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.

 

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 27.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der an der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Statutenänderungen treten sofort, nach Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Art. 28.
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 29.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. Das Verteilen des Vermögens an die Mitglieder ist nicht vorgesehen. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge.